Besprechungssituation im Konferenzraum der Kanzlei

Schmerzensgeld
Wenn ein Behandlungsfehler oder Unfall das Leben verändert.

Schwere Verletzungen oder dauerhafte Gesundheitsschäden betreffen nicht nur den Körper. Sie greifen tief in das gesamte Leben ein, in Familie, Beruf, Zukunftsplanung und persönliche Entwicklung.

In solchen Situationen geht es nicht nur um medizinische Fragen, sondern auch um die rechtliche Sicherung der eigenen Existenz.

Neben dem materiellen Schadensersatz spielt dabei insbesondere das Schmerzensgeld eine zentrale Rolle. Es soll die immateriellen Folgen einer Verletzung ausgleichen und anerkennen.

Wir unterstützen Betroffene und ihre Familien dabei, mögliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche strukturiert zu prüfen, realistisch zu bewerten und konsequent durchzusetzen.

Was ist Schmerzensgeld?

Das Schmerzensgeld beschreibt einen Schadensersatzanspruch für den Ausgleich einer sogenannten immateriellen Beeinträchtigung, die aus einer Verletzung von Körper oder Psyche entsteht.

Es soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen, seelische Belastungen sowie sonstige Beeinträchtigungen schaffen, die durch eine Verletzung verursacht wurden. Gleichzeitig soll es die durch einen Gesundheitsschaden ausgelöste entgangene Lebensfreude kompensieren.

Zu den typischen immateriellen Schäden gehören insbesondere:

  • körperliche Schmerzen,
  • seelische Belastungen,
  • dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen,
  • Verlust an Lebensqualität,
  • entgangene Lebensfreude.

Schmerzensgeld kann das Geschehene nicht ungeschehen machen.
Es soll jedoch einen angemessenen rechtlichen Ausgleich für das erlittene Leid schaffen.

Büroalltag und Besprechungssituation
Anwälte im fachlichen Austausch

Wie wird Schmerzensgeld bemessen?

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes kommt es maßgeblich auf Dauer und Schwere der erlittenen Leiden an. Diese sind immer mit der individuellen Lebenssituation der betroffenen Person verbunden. Eine pauschale Berechnung ist deshalb nicht möglich.

Auch sogenannte Schmerzensgeldrechner oder schematische Tabellen werden der individuellen Situation regelmäßig nicht gerecht.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.02.2022 (Az. VI ZR 937/20) ausdrücklich klargestellt, dass eine rein taggenaue Berechnung oder eine schematische Erfassung einzelner Leidensstationen nicht dem Sinn des Schmerzensgeldes entspricht.

Gerade bei schweren Personenschäden müssen die persönlichen Lebensumstände umfassend berücksichtigt werden.

Schmerzensgeld bei schweren und dauerhaften Verletzungen

Seit vielen Jahren befassen wir uns mit der Durchsetzung angemessener Entschädigungen bei schweren Personenschäden.

Hierzu zählen insbesondere Fälle mit dauerhaften oder irreversiblen Verletzungen, etwa:

  • Querschnittslähmungen
  • schwere Hirnschäden
  • Amputationen
  • irreversible Nervenschädigungen

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf neurologischen Verletzungsmustern, wie sie beispielsweise bei ärztlichen Behandlungsfehlern oder Geburtsschäden auftreten können.

Neurologische Hirnschäden entstehen häufig durch einen Zelluntergang im Gehirn. Je nach betroffenem Bereich können unterschiedliche Funktionen dauerhaft beeinträchtigt sein, etwa:

  • Sprachvermögen
  • Bewegungsfähigkeit
  • Sehvermögen
  • Hörvermögen
  • kognitive Einschränkungen

Solche Schäden wirken sich oft auf viele Lebensbereiche gleichzeitig aus und führen nicht selten zu dauerhaften Einschränkungen der Selbstständigkeit.

Fachanwälte beim Mandantengespräch
Rechtsanwalt und Mandantin besprechen medizinische Fachbereiche

Entwicklung der Rechtsprechung

In der Rechtsprechung ist seit Jahren eine deutliche Tendenz zu höheren Schmerzensgeldern bei schweren Gesundheits- und Körperschäden zu erkennen.

Unverändert liegen die Beträge bei schwersten Schädigungen, die eine weitgehende Zerstörung der Persönlichkeit zur Folge haben, häufig im Bereich von 500.000 € bis 1.000.000 €.

Diese Entscheidungen zeigen, dass Gerichte der besonderen Tragweite schwerer und dauerhafter Verletzungen zunehmend Rechnung tragen.

Fallbeispiele aus der Rechtsprechung

Exemplarisch lassen sich einige bekannte Entscheidungen nennen:

  • LG Berlin, Urteil vom 16.06.2009 (Az. 13 O 327/07): 500.000 €
  • OLG Stuttgart (Urteil vom 12.01.2010, Az. 1 U 107/09): 500.000 €
  • LG Berlin, Urteil vom 09.03.2010 (Az. 8 O 451/09): 500.000 €
  • KG Berlin, Urteil vom 16.02.2012 (Az. 35 O 157/10): 650.000 €
  • LG Bamberg, Urteil vom 25.06.2014 (Az. 2 O 239/09): 500.000 € Schmerzensgeldkapital plus 500 € monatliche Schmerzensgeldrente
  • OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2014 (5 U 75/14): 600.000 €
  • OLG Frankfurt (Urteil vom 18.10.2018, Az. 22 U 97/16): 800.000 €
  • LG Aurich, Urteil vom 23.11.2018 (Az. 2 O 165/12): 800.000 €
  • LG Gießen, Urteil vom 06.11.2019 (Az. 5 O 376/18): 800.000 €
  • OLG Oldenburg (Urteil vom 18.03.2020, Az. 5 U 196/18): 800.000 €
  • LG Limburg (Urteil vom 28.06.2021, Az. 1 O 45/15): 1.000.000 €
  • LG Limburg, Urteil vom 28.06.2021 (Az. 1 O 45/15: 1.000.000,00 €
  • OLG Schleswig, Urteil vom 28.09.2021 (Az. 7 U 29/16: 800.000,00 €  
  • LG Hamburg, Urteil v. 10.08.2023 (Az. 323 O 315/14)
  • Hanseatische OLG, Urteil v. 05.09.2024 (Az. 1 U 95/23): 800.000 €
  • OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2025 (Az. 8 U 8/21): 720.000 €
  • LG Göttingen, Urteil v. 14.08.2025 (Az. 12 O 85/21):  1.000.000 €

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