Was ist ein Aufklärungsfehler?
Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn eine Patientin oder ein Patient vor einem Eingriff nicht ausreichend über Risiken, mögliche Komplikationen oder bestehende Behandlungsalternativen informiert wurde.
Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können (§ 630e Abs. 1 BGB).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Patienten umfassend aufgeklärt werden – und zwar rechtzeitig, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch in der Lage sind, eine informierte Entscheidung zu treffen. Eine Aufklärung kurz vor dem Eingriff oder gar erst auf dem Operationstisch genügt diesen Anforderungen in den meisten Fällen nicht.