Anwaltliche Beratung zum Thema Aufklärungsfehler bei medizinischen Eingriffen

Arzthaftung
Aufklärungsfehler – Wenn das Einverständnis fehlt, weil die Information fehlte.

Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, vertraut nicht nur auf die Kompetenz des Arztes – sondern auch darauf, dass er oder sie ehrlich und vollständig informiert wird. Über Risiken. Über mögliche Komplikationen. Und über Alternativen, die es vielleicht gibt.

Genau das ist der Kern des Aufklärungsrechts: Keine Behandlung ohne informierte Entscheidung. Wer nicht weiß, welche Wahl er hat, kann keine freie Entscheidung treffen. Und wer keine freie Entscheidung treffen konnte, hat möglicherweise Ansprüche – auch dann, wenn die Behandlung selbst technisch korrekt durchgeführt wurde.

Aufklärungsfehler werden im klinischen Alltag häufig unterschätzt. Dabei können sie rechtlich ebenso weitreichende Konsequenzen haben wie ein klassischer Behandlungsfehler.

Was ist ein Aufklärungsfehler?

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn eine Patientin oder ein Patient vor einem Eingriff nicht ausreichend über Risiken, mögliche Komplikationen oder bestehende Behandlungsalternativen informiert wurde.

Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können (§ 630e Abs. 1 BGB).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Patienten umfassend aufgeklärt werden – und zwar rechtzeitig, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch in der Lage sind, eine informierte Entscheidung zu treffen. Eine Aufklärung kurz vor dem Eingriff oder gar erst auf dem Operationstisch genügt diesen Anforderungen in den meisten Fällen nicht.

Typische Konstellationen

Aufklärungsfehler begegnen uns in der Praxis vor allem in folgenden Situationen:

Fehlende Risikoaufklärung: Der Patient wurde nicht oder nur unvollständig über die Risiken eines Eingriffs informiert – etwa über die Möglichkeit dauerhafter Nervenschäden, Lähmungen oder anderer schwerwiegender Komplikationen.

Fehlende Alternativaufklärung: Es bestanden mehrere medizinisch vertretbare Behandlungsmöglichkeiten, der Patient wurde jedoch nur über eine informiert. Ein bekanntes Beispiel aus der Geburtshilfe: Wenn bei einer vaginalen Geburt erhebliche Risiken für das Kind bestehen und ein Kaiserschnitt medizinisch vertretbar wäre, muss die werdende Mutter über diese Alternative aufgeklärt werden – rechtzeitig und verständlich.

Verspätete Aufklärung: Die Aufklärung erfolgte zwar, aber zu einem Zeitpunkt, zu dem eine freie Entscheidung faktisch nicht mehr möglich war – etwa unmittelbar vor einem geplanten Eingriff, obwohl die Situation absehbar war.

Welche rechtlichen Folgen hat ein Aufklärungsfehler?

Unterbleibt eine erforderliche Aufklärung und entsteht hierdurch ein Gesundheitsschaden, kann die Behandlungsseite haften – auch dann, wenn der Eingriff selbst fachgerecht durchgeführt wurde. Maßgeblich ist, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt; diese setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Entscheidend ist, ob der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte.

Anders als beim groben Behandlungsfehler tritt beim Aufklärungsfehler keine Beweislastumkehr ein. Die Patientenseite muss jedoch keinen Vollbeweis dafür führen, dass sie sich tatsächlich gegen den Eingriff entschieden hätte.

Es genügt, einen plausiblen Entscheidungskonflikt darzulegen und im Streitfall zu beweisen. In der Praxis stellt gerade dies einen zentralen Punkt in Arzthaftungsverfahren dar.

Der erste Schritt

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie vor einer Behandlung nicht ausreichend informiert wurden – oder wenn Sie im Nachhinein erfahren haben, dass es Alternativen gegeben hätte – sprechen Sie uns an.

Wir prüfen, ob ein Aufklärungsfehler vorliegt und welche Ansprüche daraus entstehen können.

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