Grobe Behandlungsfehler und Beweislastumkehr
Kann hingegen ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden (§ 630h Abs. 5 BGB), kommt es regelmäßig zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Patientenseite.
Das bedeutet:
Die Patientenseite muss dann nur noch darlegen, dass der Behandlungsfehler grundsätzlich geeignet war, den eingetretenen Schaden zu verursachen.
Anschließend muss die Behandlungsseite – also Arzt oder Krankenhaus – beweisen, dass der Gesundheitsschaden auch bei korrekter Behandlung eingetreten wäre.
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Behandler gegen elementare medizinische Behandlungsregeln verstößt und ein solcher Fehler aus objektiver Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich ist.
In der gerichtlichen Praxis wird der medizinische Sachverständige häufig danach gefragt, ob der Fehler einen besonders gravierenden Standardverstoß darstellt – also einen Fehler, bei dem ein erfahrener Arzt die Situation als eindeutig falsch beurteilen würde.
Der Nachweis eines groben Behandlungsfehlers entscheidet daher nicht selten über den Erfolg einer Schadensersatzklage wegen eines Behandlungsfehlers.