Mandantengespräch zu einem Behandlungsfehler in der Arzthaftung

Arzthaftung
Arten von Behandlungsfehlern im Arzthaftungsrecht

Im Arzthaftungsrecht wird grundsätzlich zwischen

  • einfachen Behandlungsfehlern
  • groben Behandlungsfehlern
  • Befunderhebungsfehlern

unterschieden.

Diese Unterscheidung ist für die Beweislast im Prozess von erheblicher Bedeutung.

Behandlungsfehler

Neben Aufklärungsfehlern führen vor allem Behandlungsfehler zu Haftungsansprüchen.

Einfache Behandlungsfehler

Kann ein einfacher Behandlungsfehler nachgewiesen werden, muss die Patientenseite zusätzlich beweisen, dass dieser Fehler den eingetretenen Gesundheitsschaden verursacht hat.

Typische Beispiele sind:

  • Diagnosefehler
  • Befunderhebungsfehler
  • Therapiefehler
  • Organisationsfehler

Dasselbe Beweismaß gilt grundsätzlich auch bei Aufklärungsfehlern, also wenn Patienten vor einem Eingriff nicht ausreichend über Risiken, Folgen oder Behandlungsalternativen informiert wurden.

Grobe Behandlungsfehler und Beweislastumkehr

Kann hingegen ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden (§ 630h Abs. 5 BGB), kommt es regelmäßig zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Patientenseite.

Das bedeutet:

Die Patientenseite muss dann nur noch darlegen, dass der Behandlungsfehler grundsätzlich geeignet war, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

Anschließend muss die Behandlungsseite – also Arzt oder Krankenhaus – beweisen, dass der Gesundheitsschaden auch bei korrekter Behandlung eingetreten wäre.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Behandler gegen elementare medizinische Behandlungsregeln verstößt und ein solcher Fehler aus objektiver Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich ist.

In der gerichtlichen Praxis wird der medizinische Sachverständige häufig danach gefragt, ob der Fehler einen besonders gravierenden Standardverstoß darstellt – also einen Fehler, bei dem ein erfahrener Arzt die Situation als eindeutig falsch beurteilen würde.

Der Nachweis eines groben Behandlungsfehlers entscheidet daher nicht selten über den Erfolg einer Schadensersatzklage wegen eines Behandlungsfehlers.

Befunderhebungsfehler

Eine weitere wichtige Fallgruppe im Arzthaftungsrecht ist der Befunderhebungsfehler (§ 630h Abs. 5 S. 2 BGB).

Ein solcher Fehler liegt vor, wenn medizinisch notwendige Untersuchungen oder Kontrollbefunde nicht erhoben werden.

Typische Beispiele sind:

  • ein notwendiges CTG, das nicht geschrieben wurde
  • eine unterlassene sonografische Untersuchung
  • das Ausbleiben weiterer diagnostischer Maßnahmen bei auffälligen Symptomen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch hier eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten eintreten. Voraussetzung ist insbesondere, dass der hypothetisch erhobene Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit behandlungsbedürftig gewesen wäre und eine Nichtreaktion hierauf einen groben Fehler dargestellt hätte.

Diagnosefehler

Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn ein erhobener Befund falsch interpretiert wird.

Nicht jede Fehldiagnose führt automatisch zu einer Haftung. Ein Diagnosefehler wird jedoch dann haftungsrechtlich relevant, wenn die Fehlinterpretation medizinisch nicht mehr vertretbar war.

In der Geburtshilfe betrifft dies beispielsweise Fehlinterpretationen von CTG-Befunden, bei denen kindliche Herzfrequenzen fälschlich als mütterlicher Puls interpretiert werden.

 

Therapiefehler

Ein Therapiefehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung falsch durchgeführt wird.

Typische Beispiele sind:

  • Fehlmedikation
  • Überdosierung von Medikamenten
  • Anwendung falscher Behandlungsmethoden
  • Durchführung medizinisch nicht indizierter Eingriffe

Übernahmeverschulden

Ein Übernahmeverschulden liegt vor, wenn ein Arzt oder eine Klinik eine Behandlung übernimmt, obwohl die notwendigen fachlichen, organisatorischen oder technischen Voraussetzungen fehlen.

In der Geburtshilfe tritt dieses Problem beispielsweise auf, wenn

  • Risikoschwangere nicht rechtzeitig in ein Perinatalzentrum überwiesen werden,
  • Kliniken ohne geeignete Neugeborenenintensivstation Frühgeburten betreuen.

Solche Konstellationen können erhebliche Haftungsrisiken begründen.

Anfängerbehandlung

Fehler können auch dadurch entstehen, dass unerfahrene Ärzte eigenverantwortlich tätig werden.

Dies betrifft insbesondere

  • Assistenzärzte in der Ausbildung,
  • Berufsanfänger ohne ausreichende Erfahrung,
  • ärztliches Personal ohne Facharztqualifikation.

Besonders kritisch sind Situationen, in denen nachts oder an Wochenenden keine erfahrenen Fachärzte verfügbar sind.

Organisationsfehler

Ein Organisationsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Einrichtung nicht ausreichend organisiert ist, um eine ordnungsgemäße Behandlung sicherzustellen.

Typische Beispiele sind:

  • fehlende Fachärzte im Hintergrunddienst
  • unzureichende Personalbesetzung
  • fehlende technische Ausstattung

Organisationsfehler werden regelmäßig sowohl der Klinikleitung als auch dem Klinikträger zugerechnet.

Dokumentationsfehler

Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, sämtliche medizinischen Maßnahmen vollständig zu dokumentieren.

Zur Dokumentationspflicht gehören insbesondere:

  • diagnostische Maßnahmen
  • Befunde
  • Medikation
  • operative Eingriffe
  • Aufklärungsgespräche
  • Pflegeanweisungen
  • Reanimationsmaßnahmen

Fehlen entsprechende Dokumentationen, gilt im Arzthaftungsprozess häufig die Vermutung, dass eine notwendige Maßnahme nicht durchgeführt wurde. Dokumentationsmängel können daher selbst zu einem wichtigen Beweismittel zugunsten der Patientenseite werden.

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