Kann ich Ansprüche auch dann geltend machen, wenn der behandelnde Arzt inzwischen nicht mehr tätig ist?
Ja. Wichtig ist, ob der Arzt angestellt oder (selbstständig) niedergelassen war. Grundsätzlich gilt folgendes:
Angestellter Arzt (z. B. in Krankenhaus, MVZ oder Praxis):
Der Anspruch richtet sich primär gegen den Arbeitgeber des Arztes (Klinikträger, Träger MVZ, Inhaber Arztpraxis). Der Arzt haftet ebenfalls, aber in der anwaltlichen Praxis wird der Anspruch außergerichtlich meist gegenüber dem Träger/Inhaber bzw. den dahinter stehenden Haftpflichtversicherer angemeldet.
Niedergelassener Arzt in eigener Praxis ohne Nachfolger:
Die Haftung entfällt nicht. Allerdings kann es schwieriger sein, die aktuelle Anschrift des Arztes zu ermitteln, um die Ansprüche bei ihm anzumelden.
In beiden Fällen können Sie die Ansprüche außergerichtlich beim zuständigen Haftpflichtversicherer anmelden, sofern die Daten bekannt sind. Im gerichtlichen Verfahren können Sie den Arzt persönlich verklagen, wenn Sie seine aktuelle ladungsfähige Anschrift kennen.
Die Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift übernehmen wir für Sie.