Partnerbesprechung der Kanzlei Tübben Jung Quirmbach

Allgemeine Fragen

Bei welchen Personenschäden können Sie mir helfen?

Wir vertreten insbesondere Mandanten, die einen schweren Personenschaden erlitten haben.

Von einem schweren Personenschaden spricht man, wenn durch ein Schadenereignis, etwa einen Unfall oder einen Behandlungs- und Aufklärungsfehler, ein so gravierender Gesundheitsschaden entstanden ist, dass erhebliche dauerhafte Gesundheitseinbußen verbleiben.

Typische Beispiele sind ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, eine Rückenmarksverletzung, eine Querschnittslähmung, schwere Brandverletzungen oder Amputationen. In solchen Fällen geht es regelmäßig um langfristige gesundheitliche Folgen sowie um umfassende Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Wie lange dauert es, bis ich eine Entschädigung erhalte?

Die Dauer des Verfahrens kann je nach Komplexität und Schwere des Falls unterschiedlich sein. Es kann mehrere Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern.

Kann ich auch dann eine Entschädigung erhalten, wenn ich teilweise selbst am Unfall beteiligt war?

Auch wenn eine eigene Mitverantwortung an einem Unfall besteht, können weiterhin Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen. In solchen Fällen wird jedoch regelmäßig geprüft, in welchem Umfang eine sogenannte Mitverantwortung vorliegt. Diese kann zu einer anteiligen Kürzung der Entschädigung führen. Die Höhe der Entschädigung hängt dann von der konkreten Haftungs- und Verantwortungsverteilung ab und kann sich entsprechend reduzieren.

Kann ich meinen Anwalt wechseln, wenn ich mit seiner Arbeit nicht zufrieden bin?

Ein Anwaltswechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich.

Mandantinnen und Mandanten können das Mandat beenden und eine andere Anwältin oder einen anderen Anwalt mit der weiteren Vertretung beauftragen.

Benötige ich eine Rechtschutzversicherung?

Eine Rechtsschutzversicherung ist für die Durchsetzung von Ansprüchen wegen eines Personenschadens nicht zwingend erforderlich, kann aber im Einzelfall natürlich sehr hilfreich sein.

Vor der Mandatsübernahme klären wir die Kostenfrage ausführlich, damit von Beginn an Klarheit und Transparenz über die voraussichtlichen Kosten besteht.

Was sollte nach einem Unfall oder Behandlungsfehler zuerst getan werden?

Es ist wichtig, zeitnah die notwendigen ersten Schritte einzuleiten (wie Aufklärung des Geschehens, Beiziehung von Unterlagen etc.), was wir für unsere Mandanten übernehmen.

Der Unfallverursacher bzw. der Behandler und dessen Haftpflichtversicherer sollten schnellstmöglich kontaktiert und mit diesen in Verhandlung getreten werden.

Geburtsschaden

Wie erkenne ich, ob bei der Geburt meines Kindes ein Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler vorlag?

Nicht jede Komplikation bei einer Geburt ist vermeidbar – aber es gibt Situationen, in denen medizinische Standards nicht eingehalten wurden.

Hinweise können sein:

  • ein verzögerter Kaiserschnitt/Sectio,
  • ein auffälliges CTG, das fehlerhaft oder verspätet bewertet wurde,
  • eine fehlerhafte/unzureichende Aufklärung.

Eine rechtliche Einschätzung setzt eine sorgfältige Prüfung der Behandlungsunterlagen voraus.

Wir übernehmen diese Prüfung im Rahmen der kostenfreien Erstberatung.

Mein Kind hat nach der Geburt eine Hirnschädigung erlitten. Was kann ich tun?

Wenn der Verdacht besteht, dass ein Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler ursächlich war, sollten Sie so früh wie möglich rechtlichen Rat einholen.

Behandlungsunterlagen, CTG-Aufzeichnungen und Arztbriefe sollten vollständig angefordert und gesichert werden. Die Anforderung der gesamten Behandlungsunterlagen erledigen wir für Sie. Lassen Sie sich jedoch gerne vorab Unterlagen aushändigen oder fordern Sie diese an.

Wir prüfen, ob ein haftungsrelevanter Zusammenhang besteht, und berechnen den langfristigen Bedarf Ihres Kindes – von Pflege und Therapie bis zur finanziellen Absicherung für die Zukunft.

Gibt es eine Frist, innerhalb derer ich Ansprüche wegen eines Geburtsschadens geltend machen muss?

Ja. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt, sobald Sie von dem Schaden und dem möglichen Verursacher Kenntnis erlangen.

Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis jedoch spätestens in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (vergleiche § 199 Abs. 2 BGB).

Arzthaftung

Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen und einem groben Behandlungsfehler?

Bei einem einfachen Behandlungsfehler muss der Patient den Verstoß gegen den geltenden medizinischen Facharztstandard (Behandlungsfehler), einen Gesundheits- bzw. Körperschaden und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem eingetretenen Schaden beweisen.

Bei einem groben Behandlungsfehler genügt es, den groben Fehler und dessen Eignung zur Schadensverursachung nachzuweisen. In diesem Fall kommt dem Patienten die Beweislastumkehr zugute: Arzt oder Krankenhaus müssen dann beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Ob ein Fehler als grob einzustufen ist, wird regelmäßig mithilfe eines Sachverständigen geklärt.

Ich wurde nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt. Ist das ein Behandlungsfehler?

Nein, es handelt sich um einen sogenannten Aufklärungsfehler. Ein Aufklärungsfehler ist rechtlich vom Behandlungsfehler zu unterscheiden, kann aber ebenfalls zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen.

Unterbleibt eine erforderliche Aufklärung, kann die Behandlungsseite (z.B. Arzt, Krankenhaus, Hebamme, Therapeut) auch dann haften, selbst wenn der Eingriff fachgerecht war bzw. dem medizinischen Standard entsprach.
Maßgeblich ist, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt; diese setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Sofern die Gegenseite den Einwand der hypothetischen Einwilligung erhebt, muss der Patient nur einen echten Entscheidungskonflikt darlegen. Eine Beweislastumkehr gilt nicht; einen Beweis der tatsächlichen Entscheidung gegen den Eingriff verlangt das Recht nicht.

Wir prüfen, ob ein haftungsrelevanter Aufklärungsfehler vorliegt.

Kann ich Ansprüche auch dann geltend machen, wenn der behandelnde Arzt inzwischen nicht mehr tätig ist?

Ja. Wichtig ist, ob der Arzt angestellt oder (selbstständig) niedergelassen war. Grundsätzlich gilt folgendes:

Angestellter Arzt (z. B. in Krankenhaus, MVZ oder Praxis):
Der Anspruch richtet sich primär gegen den Arbeitgeber des Arztes (Klinikträger, Träger MVZ, Inhaber Arztpraxis). Der Arzt haftet ebenfalls, aber in der anwaltlichen Praxis wird der Anspruch außergerichtlich meist gegenüber dem Träger/Inhaber bzw. den dahinter stehenden Haftpflichtversicherer angemeldet.

Niedergelassener Arzt in eigener Praxis ohne Nachfolger:
Die Haftung entfällt nicht. Allerdings kann es schwieriger sein, die aktuelle Anschrift des Arztes zu ermitteln, um die Ansprüche bei ihm anzumelden.

In beiden Fällen können Sie die Ansprüche außergerichtlich beim zuständigen Haftpflichtversicherer anmelden, sofern die Daten bekannt sind. Im gerichtlichen Verfahren können Sie den Arzt persönlich verklagen, wenn Sie seine aktuelle ladungsfähige Anschrift kennen.

Die Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift übernehmen wir für Sie.

Schmerzensgeld

Wie hoch kann mein Schmerzensgeld sein?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt stets individuell. Die Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer der Verletzung, den dauerhaften Folgen und den persönlichen Lebensumständen.

Bei schwersten Schädigungen, liegen die Beträge in der aktuellen Rechtsprechung häufig zwischen 500.000 € und 1.000.000 €.

Schmerzensgeldrechner oder Tabellen bilden die individuelle Situation regelmäßig nicht angemessen ab.
Sie können allenfalls eine erste Orientierung bieten.

Wie hoch sind die Kosten für einen Anwalt, wenn ich Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen möchte?

Die Kosten für einen Anwalt hängen grundsätzlich vom sogenannten Streitwert ab und richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), also von der Höhe der Forderungen, und von weiteren Faktoren, wie Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung.

Die Kostenfrage wird vor der Übernahme eines Mandats ausführlich besprochen, sodass von Anfang an Klarheit über die möglichen Kosten besteht.

Kann ich Schmerzensgeld auch als Angehöriger geltend machen?

Angehörige haben in Deutschland grundsätzlich keinen eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz.

Es gibt jedoch Ausnahmen.

Selbst wenn Sie keinen eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadenersatz haben, gibt es die Möglichkeit Hinterbliebenengeld geltend zu machen.

Wir prüfen, welche Ansprüche in Ihrem Fall vorliegen.

Schadensersatz und Deckungssumme

Was passiert, wenn die Deckungssumme des Haftpflichtversicherers nicht ausreicht?

Teilt ein Versicherer mit, dass die Deckungssumme erschöpft ist, bedeutet das nicht das Ende aller Ansprüche.

In vielen Fällen besteht trotzdem eine Zahlungspflicht – oder es bestehen Ansprüche unmittelbar gegen den Schädiger.

Diese Fragen gehören zu den komplexesten im Versicherungsrecht und sollten anwaltlich geprüft werden.

Wir haben uns auf die Fälle der erschöpften Deckungssumme spezialisiert.
Gern unterstützen wir Sie bei Ihrem Fall.

Wer trägt meine Anwaltskosten, wenn ich einen Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler geltend mache?

Grundsätzlich ist der Mandant Kostenschuldner des Anwalts.

Wenn jedoch die Haftung des Behandlers außergerichtlich bestätigt wird, gehören die erforderlichen Anwaltskosten in Höhe der Einigungssumme zum ersatzfähigen Schadensersatz: Der Schädiger muss auch die gesetzlichen Anwaltsgebühren sowie – soweit erforderlich – die Kosten für Privatgutachten erstatten.

Die darüber hinaus anfallenden Anwaltskosten über den Betrag, über den keine Einigung mit der Gegenseite erzielt wurde, trägt gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz der Mandant bzw. dessen Rechtsschutzversicherung.

Wir besprechen die Kostenfrage mit Ihnen persönlich transparent vor der Mandatierung.

Welche Schadensersatzansprüche stehen mir nach einem schweren Personenschaden zu?

Wer unverschuldet einen schweren Personenschaden erleidet, hat in der Regel nicht nur Anspruch auf Schmerzensgeld. Häufig bestehen zusätzlich umfangreiche weitere Schadensersatzansprüche.
Dazu gehören insbesondere:

  • Verdienstausfall/Erwerbsausfallschaden
  • Haushaltsführungsschaden
  • Pflegemehrbedarfsschaden
  • sonstige unfallbedingte Mehrkosten und Folgeschäden

Die Höhe der Entschädigung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich sind unter anderem die Schwere des Gesundheitsschadens, die Art des Unfalls oder Behandlungsfehlers sowie die langfristigen finanziellen und persönlichen Auswirkungen auf das Leben der geschädigten Person.

Verkehrsunfall

Als Beifahrer wurde ich bei einem Unfall schwer verletzt. Habe ich Ansprüche?

Ja. Als Beifahrer haben Sie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Fahrer, den Halter und damit gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer – auch wenn der Fahrer Ihr Ehepartner oder ein Familienmitglied ist.

Ein Mitverschulden des Fahrers an Ihren Verletzungen ist dabei nicht erforderlich, es handelt sich hier um eine sogenannte Gefährdungshaftung.

Mein Kind wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt. Wer haftet?

Es haftet der Fahrer/Halter/Kfz-Haftpflichtversicherer des den Unfall verursachenden Fahrzeugs.

Wir prüfen im Einzelfall, wer haftet und in welchem Umfang – und sorgen dafür, dass die Ansprüche Ihres Kindes schnell und vollständig realisiert und durchgesetzt werden.

Wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, kommen Mithaftungseinwände in aller Regel nicht in Betracht.