Wer infolge eines Unfalls/Verkehrsunfalls oder einer fehlerhaften medizinischen Behandlung (Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler) gesundheitliche Schäden erleidet, kann grundsätzlich sowohl Schadensersatz als auch Schmerzensgeld geltend machen.
Gerade dem Schmerzensgeld kommt dabei in der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung ebenso wie im gerichtlichen Verfahren eine zentrale Bedeutung zu.
Der Blogbeitrag beleuchtet die wesentlichen Fragen aus der Praxis:
Ziel ist es, die entscheidenden Faktoren für eine nachvollziehbare Begründung für das Schmerzensgeld bzw. den Schadenersatz darzustellen und Ihnen praxisnahe Hinweise für Ihre eigene Mitwirkung zu geben.
Schmerzensgeld ist Teil des Schadensersatzrechts und dient dem Ausgleich immaterieller Schäden. Es erfüllt dabei eine doppelte Funktion: Einerseits soll es die erlittenen Beeinträchtigungen kompensieren, andererseits Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Da gesundheitliche Schäden regelmäßig nicht rückgängig gemacht werden können, steht in der Praxis die Ausgleichsfunktion im Vordergrund. Entscheidend ist jedoch weniger die rechtliche Einordnung als vielmehr die konkrete und tragfähige Begründung der Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldforderung.
Eine überzeugende Anspruchsdarstellung erfordert deutlich mehr als die bloße Wiedergabe objektiver Eckdaten wie Verletzungsart oder Behandlungsdauer. Maßgeblich ist die individuelle Betroffenheit im Einzelfall – Wer steht hinter dem Unfall bzw. hinter dem Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler?
Es muss herausgearbeitet werden, was den konkreten Schaden beim Unfallteilnehmer bzw. Patienten prägt und von anderen Fällen unterscheidet.
Ein wesentliches Instrument hierfür ist das Gedächtnisprotokoll.
Es empfiehlt sich, frühzeitig eine strukturierte, zeitlich unterteilte Darstellung zu beginnen – entweder selbst oder mit Unterstützung naher Angehöriger. Dieses sollte den gesundheitlichen und persönlichen Zustand vor dem Schadensereignis, den Ablauf des Ereignisses sowie die Entwicklung danach umfassen.
Besondere Bedeutung kommt einer chronologischen Darstellung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der medizinischen Behandlung zu. Eine solche zeitliche Auflistung hilft den Verlauf der Gesundheits- bzw. Körperschädigung besser nachzuvollziehen. Ebenso sollte nachvollziehbar dargestellt werden, wie sich die Lebenssituation verändert hat. Eine Gegenüberstellung der Verhältnisse vor und nach dem Schadensereignis ist dabei besonders hilfreich. Eine tabellarische Darstellung ist meist sehr sinnvoll.
Erfasst werden sollten insbesondere
Konkrete Beispiele aus Ihrem Alltag tragen dazu bei, die Auswirkungen für Ihren Anwalt, die Gegenseite und das Gericht bzw. den medizinischen Sachverständigen be-greifbar zu machen.
Zur Ergänzung des Gedächtnisprotokolls können relevante Unterlagen herangezogen werden, etwa
Das Gedächtnisprotokoll sollte zudem fortlaufend aktualisiert werden. Das hilft enorm bei der täglichen anwaltlichen Arbeit. Veränderungen im Gesundheitszustand, neue Beschwerden oder Entwicklungen im Alltag sind kontinuierlich festzuhalten. Sichtbare Verletzungsfolgen sollten möglichst auch fotografisch dokumentiert werden, da anschauliche Fotos die Überzeugungskraft wesentlich erhöhen.
Fotos sagen oft mehr als 1000 Worte – der Eindruck eines Bildes bleibt.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind zahlreiche Kriterien maßgeblich, die stets am konkreten Einzelfall auszurichten sind. Diese müssen mit Leben gefüllt und sowohl außergerichtlich als auch im Gerichtsverfahren nachvollziehbar vorgetragen werden. In der Praxis scheitern Ansprüche nicht selten weniger an der Höhe der Schmerzensgeldforderung als an einer unzureichenden Begründung.
Von zentraler Bedeutung ist zunächst eine differenzierte Darstellung der Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen. Hierzu zählen insbesondere Art, Intensität und Verlauf der Schmerzen, etwa ob diese dauerhaft oder nur zeitweise auftreten, sowie deren konkrete Art (beispielsweise stechend, flächig oder pulsierend, kurzzeitig oder dauerhaft etc.). Auch die durchgeführten oder erforderlichen Behandlungen sind einzubeziehen.
Darüber hinaus sind die Auswirkungen des Schadens auf die einzelnen Lebensbereiche umfassend darzustellen:
Auch das Alter des Geschädigten ist zu berücksichtigen, da identische Beeinträchtigungen je nach Lebensphase unterschiedlich ins Gewicht fallen können.
Neben den körperlichen Folgen sind psychische Beeinträchtigungen von erheblicher Bedeutung. Hierzu zählen eigenständige psychische Erkrankungen ebenso wie Ängste, etwa vor weiteren Behandlungen, sowie Sorgen um die eigene (finanzielle) Zukunft, die Familie oder den weiteren Gesundheitsverlauf.
Zu beachten sind zudem soziale Auswirkungen, insbesondere Einschränkungen oder den Verlust sozialer Kontakte.
Schließlich kann auch das Maß des Verschuldens auf Seiten des Schädigers im Rahmen der Gesamtbewertung eine Rolle spielen.
Eine besondere rechtliche Bedeutung kommt der Frage zu, wie Schmerzensgeld bei schwerstgeschädigten Personen zu bemessen ist, die ihre Beeinträchtigungen nur eingeschränkt oder gar nicht wahrnehmen oder kommunizieren können, etwa bei frühkindlichen Hirnschädigungen, wie sie beispielsweise bei Geburtsschäden oder nach einer fehlerhaften kinderärztlichen Behandlung bei Säuglingen bzw. Kleinkindern auftreten.
Neue Rechtsprechung des BGH zum Schmerzensgeld seit 1992
Die frühere Rechtsprechung hatte in solchen Fällen teilweise lediglich ein symbolisches Schmerzensgeld zugesprochen. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof jedoch grundlegend aufgegeben. Maßgeblich ist nicht die subjektive Empfindungsfähigkeit, sondern die objektive Schwere der Beeinträchtigung.
Der BGH hat 1992 klargestellt, dass eine Reduzierung des Schmerzensgeldes aufgrund fehlender Wahrnehmungsfähigkeit mit den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern – insbesondere der Menschenwürde sowie dem Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit – nicht vereinbar ist. Damit stand fest, dass auch schwerstgeschädigten Menschen mit schweren Hirnschäden ein ihrer Beeinträchtigung angemessenes Schmerzensgeld zusteht.
In der Praxis wird die Höhe des geforderten Schmerzensgeldes häufig von der Gegenseite in Frage gestellt. Versicherer verweisen dabei regelmäßig auf vermeintlich vergleichbare Entscheidungen mit niedrigeren Beträgen. Solche Vergleiche greifen jedoch oft zu kurz, da sie die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls nicht vollständig abbilden.
Gerade bei komplexen Schadensbildern liegen häufig mehrere Beeinträchtigungen vor, die sich im Zeitverlauf verändern und unterschiedliche Lebensbereiche betreffen. Diese individuelle Gesamtsituation lässt sich in standardisierten Vergleichsentscheidungen regelmäßig nicht adäquat erfassen.
Umso wichtiger ist eine sorgfältige und differenzierte Begründung. Bereits geringfügige Unterschiede in der Darstellung können dazu führen, dass vergleichbare Sachverhalte zu deutlich unterschiedlichen Schmerzensgeldhöhen führen.
Wer sich zur Orientierung auf gerichtliche Entscheidungen stützt, sollte zudem darauf achten, welcher Antrag dem jeweiligen Urteil zugrunde lag. Wurde kein offener Antrag formuliert, etwa durch die Verwendung des Begriffs „mindestens“, ist das Gericht an die beantragte Summe gebunden und darf keinen höheren Betrag zusprechen, selbst wenn es diesen für angemessen hält.
Aus anwaltlicher Sicht ist daher eine umfassende und präzise Aufbereitung des Sachverhalts unerlässlich – hierfür ist das Gedächtnisprotokoll sehr hilfreich. Dazu gehört insbesondere eine detaillierte Darstellung der Lebenssituation vor und nach dem Schadensereignis.
Diese Arbeit ist aufwendig, bildet jedoch häufig die entscheidende Grundlage für die Durchsetzung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Ihrem Fall.
Gerne unterstützen wir Sie als spezialisierte Anwaltskanzlei dabei, Ihre Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Irem Jung
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht