§ 207 BGB bestimmt neben weiteren Spezialbestimmungen, dass z.B. Ansprüche zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht verjähren, solange die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft besteht. Ansprüche zwischen Eltern und Kindern verjähren nicht bis zum 21.Lebensjahr des Kindes.
Hierzu ein Beispiel:
Wurde ein Ehepartner durch einen vom anderen Ehepartner verschuldeten Unfall beispielsweise im Jahr 1980 verletzt, so kann er/sie jetzt immer noch Ansprüche geltend machen. Die Ansprüche sind nicht verjährt.
Irem Jung.
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Spezialistin für Geburtsschäden und Behandlungsfehlern bei Kindern